7 ter der Bedingung der nachträglichen Genehmigung zustande gekommen. Da der fragliche Vertrag durch die Beschwerdeführerin nicht genehmigt wurde, ist kein gültiger Vertrag zustande gekommen. Der Grundbucheintrag ist somit ohne gültigen Rechtsgrund erfolgt. Diese Rechtslage wurde zwischen den beiden Parteien mit öffentlicher Urkunde vom 29. April 2009 festgehalten. Wie oben (vgl. E. 3.1) gezeigt, ist die in der öffentlichen Urkunde festgehaltene Rechtslage zwar nicht verbindlich, nach materieller Prüfung ist diese Rechtslage jedoch zu bestätigen.