senkonflikt bei der Abwicklung des Vertrags hatte (vgl. zur Wesentlichkeit der Kenntnis des Vertragspartners oben E. 3.2 a. E.). Diese Frage ist aus folgendem Grund zu bejahen: Der Sitz der Y. AG befindet sich am privaten Wohnsitz der Ehegatten B./C., was die enge Verbindung zwischen dieser juristischen Person und B. verdeutlicht. Die Y. AG und ihre Vertreter wussten folglich, dass der Vertrag nicht im Interesse der X. AG liegen konnte. Damit verfügten sie über hinreichende Kenntnis der fehlenden Vollmacht. Das Rechtsgeschäft ist somit nur un-