Zum anderen wurde die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nachweislich materiell benachteiligt. Eine besondere Ermächtigung zu einem für die Verkäuferin objektiv ungünstigen Vertragsschluss lag nicht vor, und die X. AG hat das in Überschreitung der Vertretungsmacht abgeschlossene Rechtsgeschäft auch nicht nachträglich genehmigt. Auch wenn der Wortlaut der Spezialvollmacht an sich eingehalten wurde, hat B. durch sein Selbstkontrahieren seine Kompetenzen überschritten. Denn die Vollmacht umfasste selbstredend – wenn auch unausgesprochen – nur ein Verkaufsgeschäft, das im Interesse der Verkäuferin lag. Zu prüfen bleibt, ob die Y. AG Kenntnis von der Rolle von B. und seinem Interes-