B. hat demnach materiell selbstkontrahiert (vgl. oben E. 3.2). Ein solches Vorgehen ist von einer Spezialvollmacht wie der hier erteilten grundsätzlich nicht gedeckt. Zu untersuchen ist, ob das Handeln von B. nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und den konkreten Umständen des vorliegenden Falles ausnahmsweise doch von der Spezialvollmacht gedeckt war. Dies ist jedoch zu verneinen. Zum einen kann beim Verkauf eines Grundstücks ganz grundsätzlich die Gefahr einer Benachteiligung bestehen (vgl. dazu oben E. 3.2). Zum anderen wurde die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nachweislich materiell benachteiligt.