3.3 Im vorliegenden Fall hat B. als Vertreter der X. AG das Grundstück zu einem niedrigen Preis an die Y. AG verkauft. Da die Käuferin vom Vertreter der Verkäuferin und dessen Frau beherrscht wird und B. als Verwaltungsratspräsident der Y. AG zudem Organ der Käuferin war, lag der Verkauf in seinem Interesse. Demgegenüber handelte er klar entgegen den Interessen der Beschwerdeführerin. So hat die X. AG am 23. März 2009 erfahren, dass ein anderer Interessent bereit gewesen wäre, für das Grundstück einen höheren Preis zu bezahlen. B. hat demnach materiell selbstkontrahiert (vgl. oben E. 3.2).