6 kontrahierens, bei dem der Vertreter formell mit einem Dritten kontrahiert, das Geschäft aber den Interessen des Vertretenen zuwiderläuft und in seinem eigenen liegt (W ATTER/SCHNELLER, a.a.O., Art. 33 OR N. 19). Als Folge der Ungültigkeit wird der angeblich Vertretene weder berechtigt noch verpflichtet (EUGEN BUCHER, a.a.O., S. 642). Hat der Dritte, also der Vertragspartner des Vertretenen, Kenntnis vom Fehlen der Vollmacht, ist lediglich ein durch nachträgliche Genehmigung bedingtes Geschäft zustande gekommen (EUGEN BUCHER, a.a.O., S. 643). Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist nie ein gültiger Vertrag zustande gekommen.