33 OR N. 83). Die Gefahr der Benachteiligung kann unter anderem auch beim Kauf einer Liegenschaft bestehen (vgl. dazu ROGER ZÄCH, a.a.O., Art. 33 OR N. 84). Eine allfällige nachträgliche Genehmigung hat diesfalls ausdrücklich zu erfolgen, Schweigen bedeutet grundsätzlich Nichtgenehmigung (W ATTER/SCHNELLER, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2007, Art 38 OR N. 6). Dies gilt auch für den Fall des materiellen Selbst-