1988, S. 638). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind solche Insichgeschäfte grundsätzlich nicht von der Vollmacht gedeckt und haben die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge, es sei denn, die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäfts ausgeschlossen oder der Vertretene habe den Vertreter zum Vertragsabschluss mit sich selbst besonders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt (BGE 127 III 332 E. 2a). Keine Benachteiligung ist namentlich dann zu befürchten, wenn Markt- oder Börsenpreise verwendet werden oder wenn handels- und verkehrsübliche Bedingungen gelten (vgl. dazu ROGER ZÄCH, a.a.O., Art. 33 OR N. 83).