38 N. 74). Bei einer Vertretung kann sich die seltene Situation ergeben, dass der Vertreter das Geschäft für den Vertretenen mit sich selbst abschliesst. Dieser Vorgang wird Selbstkontrahieren genannt. Bei der so genannten Doppelvertretung vertritt eine Person aufgrund der ihr erteilten Vollmachten beide Vertragsparteien (EUGEN BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, 2. Aufl. 1988, S. 638).