Schuldner oder Gläubiger, wenn er das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigt. Der ohne Vollmacht abgeschlossene Vertrag befindet sich bis zur Nichtgenehmigung oder Genehmigung in einem Schwebezustand, d.h. er ist weder gültig noch ungültig (ROGER ZÄCH, a.a.O., Art. 38 OR N. 33). Im Falle der Genehmigung wird der Vertrag rückwirkend auf den Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses wirksam (ROGER ZÄCH, a.a.O., Art. 38 OR N. 73). Diese Rückwirkung ist dispositiver Natur, die Parteien können den Beginn der Wirkung auch anders regeln (ROGER ZÄCH, a.a.O., Art. 38 N. 74).