Verfügungsmacht beurteilt sich nach dem Inhalt der Bevollmächtigung, wobei zwischen verschiedenen Formen der Bevollmächtigung unterschieden werden kann. Eine Spezialvollmacht liegt dann vor, wenn der Vertreter nur für ein einzelnes Geschäft bevollmächtigt wird (ROGER ZÄCH, Berner Kommentar, 1990, Art. 33 OR N. 93). Wurde ein Vertrag ohne Ermächtigung abgeschlossen, so wird gemäss Art. 38 OR der Vertretene nur dann Schuldner oder Gläubiger, wenn er das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigt.