5 das Grundbuchamt als Veranlagungsbehörde befugt ist zu prüfen, ob Nichtigkeitsgründe gegeben sind, d.h. ob der Kaufvertrag ex tunc dahingefallen ist oder nicht, bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht (vgl. dazu JGKE 96.00976 vom 9.9.1996, in BVR 1997 S. 410 E. 5b). Sie anerkennt demnach, dass der Vergleich vom 9. April 2009, in dem die Parteien (subjektiv) die Nichtigkeit des Kaufvertrags anerkannt haben, für das Grundbuchamt nicht massgebend ist. Gemäss Art. 33 Abs. 2 OR kann durch Rechtsgeschäft eine Ermächtigung zum Vertragsschluss eingeräumt werden. Der Umfang einer dergestalt eingeräumten