3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Geschäft sei infolge Überschreitens der Vollmacht durch B. ungültig. Dieser habe materiell selbstkontrahiert, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Wegfall des Rechtsgeschäfts mit Wirkung ex tunc zur Folge habe. Daraus folge, dass auch die Handänderungssteuer zurückzuerstatten sei. Das Grundbuchamt bestreitet, dass B. die Spezialvollmacht überschritten hat. Es ist der Auffassung, der Wortlaut der Vollmacht sei eingehalten worden. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob der Kaufvertrag zwischen der X. AG und der Y. AG in Überschreitung der Spezialvollmacht abgeschlossen wurde. Dass