Es ist aber nur dann keine Handänderungssteuer geschuldet, wenn der Wegfall des Eigentumsübergangs rückwirkend (ex tunc) eintritt. Selbstredend ist in diesem Fall auch für die Rückübertragung bzw. die blosse Grundbuchberichtigung keine Handänderungssteuer geschuldet (JGKE 96.00976 vom 9.9.1996, in BVR 1997 S. 410 E. 4a). Sind dagegen keine Nichtigkeitsgründe gegeben und fällt der Vertrag nicht mit Wirkung ex tunc dahin, ist die Handänderungssteuer sowohl anlässlich des Kaufs als auch anlässlich der Rückübertragung geschuldet.