Für die rechtliche Qualifikation einer Vereinbarung kann daher nicht eine von den Parteien gewählte, möglicherweise unrichtige oder ungenaue Bezeichnung massgebend sein, auch wenn diese in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist (JGKE 96.00976 vom 9.9.1996, in BVR 1997 S. 410 E. 5a). Für die Handänderungssteuer ergibt sich aus dieser zivilrechtlichen Situation, dass die Steuer, die gestützt auf die Anmeldung eines ungültigen oder anfechtbaren Kaufvertrags entrichtet worden ist, zurückzuerstatten ist. Es ist aber nur dann keine Handänderungssteuer geschuldet, wenn der Wegfall des Eigentumsübergangs rückwirkend (ex tunc) eintritt.