9 Abs. 1 ZGB erbringen öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Bereits der Gesetzestext weist darauf hin, dass eine Urkunde nur für Tatsachen einen Beweis erbringen kann. Für die rechtliche Qualifikation einer Vereinbarung kann daher nicht eine von den Parteien gewählte, möglicherweise unrichtige oder ungenaue Bezeichnung massgebend sein, auch wenn diese in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist (JGKE 96.00976 vom 9.9.1996, in BVR 1997 S. 410 E. 5a).