Es hat unter Vorbehalt der Rechte gutgläubiger Dritter lediglich eine Grundbuchberichtigung gemäss Art. 975 ZGB stattzufinden (Entscheid der JGK vom 9. September 1996, in BVR 1997 S. 410 E. 4a). Die Klarstellung der Rechtslage durch die Parteien kann auch ohne Grundbuchberichtigungsklage durch Verständigung in einer öffentlichen Urkunde erfolgen (ARTHUR HOMBERGER, Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 1938, Art. 975 ZGB N. 7). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB erbringen öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.