4 Es ist daher vorerst zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein zivilrechtlicher Eigentumsübergang nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a HG vorliegt. Voraussetzung hierfür ist ein gültiger Rechtsgrund gemäss Art. 965 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Erfolgt ein Grundbucheintrag ohne Rechtsgrund oder aufgrund eines unverbindlichen Rechtsgeschäftes, so ist die Eintragung ungerechtfertigt. Sie verschafft dem zu Unrecht Eingetragenen kein Eigentum (vgl. Art. 974 ZGB); eine förmliche Rechtsübertragung an den wahren Eigentümer erübrigt sich. Es hat unter Vorbehalt der Rechte gutgläubiger Dritter lediglich eine Grundbuchberichtigung gemäss Art.