2. Im vorliegenden Fall muss auf die Wiederaufnahmevoraussetzung nach Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG nicht näher eingegangen werden. Das Grundbuchamt hat auf Gesuch hin das Veranlagungsverfahren wieder aufgenommen. Es hat den Wiederaufnahmegrund von Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG bejaht und die Eingabe der Beschwerdeführerin materiell beurteilt. In der Sache selbst hat es das Gesuch abgewiesen. Von der Beschwerdeführerin wird nur die materielle Neubeurteilung gerügt. Nicht strittig sind deshalb die Wiederaufnahmevoraussetzungen von Art. 56 VRPG. Bezüglich der Neubeurteilung steht der JGK die ordentliche Überprüfungsbefugnis zu (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 57 N. 9).