Zur Beschwerde ist jedoch keine Verletzung eines rechtlich geschützten Interesses notwendig; vielmehr genügt ein tatsächliches Anfechtungsinteresse (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 65 N. 9). Im vorliegenden Fall hätte die Abweisung der Beschwerde für die X. AG einen unmittelbaren materiellen Nachteil, will sie doch erreichen, dass aus handänderungssteuerrechtlicher Sicht der Vertrag dahinfällt, so dass keine Steuer zu bezahlen ist. Würde der Vertrag nicht ex tunc dahinfallen, wäre infolge der Rückübertragung des Eigentums die Handänderungssteuer erneut geschuldet (vgl. unten E. 3.1). Dabei wäre nach Art. 2 HG die X. AG als Rechtserwerberin steuer-