Durch die Abweisung ihres Gesuchs vom 21. Januar 2010, das sie zusammen mit der Y. AG eingereicht hat, sowie ihrer Einsprache vom 5. März 2010 ist die Beschwerdeführerin formell beschwert. Das Grundbuchamt bestreitet die materielle Beschwer der X. AG. Dabei führt es zu Recht aus, dass gemäss Art. 2 HG die Rechtserwerberin, also die Y. AG, für die Handänderungssteuer steuerpflichtig ist. Dies wurde auch in Ziff. 20 des Kaufvertrags vom 30. Oktober 2008 zwischen der X. AG und der Y. AG bestätigt. Zur Beschwerde ist jedoch keine Verletzung eines rechtlich geschützten Interesses notwendig;