3 das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil, der ihn persönlich und unmittelbar treffen würde, von sich abwenden kann (BGE 123 II 376 E. 2). Besonders berührt von einer Verfügung ist, wer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (BGE 136 II 281 E. 2.2). Unbestrittenermassen hat die X. AG am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Durch die Abweisung ihres Gesuchs vom 21. Januar 2010, das sie zusammen mit der Y. AG eingereicht hat, sowie ihrer Einsprache vom 5. März 2010 ist die Beschwerdeführerin formell beschwert.