SR 173.110) angepasst. Im Folgenden sind daher nebst Lehre und Rechtsprechung zum bernischen Recht auch die Entscheide des Bundesgerichts zu Art. 89 Abs. 1 BGG sowie zur entsprechenden Vorgängerbestimmung von Art. 103 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3 S. 531) zu berücksichtigen. Ein schutzwürdiges Interesse ist demnach gegeben, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 136 II 281 E. 2.2). Das Interesse des Beschwerdeführers ist dann schutzwürdig, wenn er durch