Daher sei auch die materielle Beschwer gegeben. Nach Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der bernische Gesetzgeber hat im Rahmen der VRPG-Revision vom 10. April 2008 den Wortlaut der bernischen Legitimationsbestimmungen an die Formulierung von Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) angepasst.