1.2 Das Grundbuchamt bestreitet die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Diese sei gemäss Art. 2 HG nicht steuerpflichtig und habe folglich auch kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen habe und folglich formell beschwert sei. Sie würde zudem im Falle der Abweisung der Beschwerde infolge der Rückabwicklung des Vertrags erneut handänderungssteuerpflichtig. Daher sei auch die materielle Beschwer gegeben.