1. 1.1 Gemäss Art. 57 Abs. 2 VRPG sind Verfügungen über ein Wiederaufnahmebegehren und die neue Verfügung in der Sache in gleicher Weise anfechtbar wie die ursprüngliche Verfügung. Gegen die Einspracheverfügung des Grundbuchamts kann gemäss Art. 27 Abs. 2 HG bei der JGK Beschwerde erhoben werden. Diese ist deshalb zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.