2 In seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2010 beantragt das Grundbuchamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit zu einer Replik, wovon sie mit Eingabe vom 13. Juli 2010 Gebrauch machte. Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher einzugehen. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: