B. Mit Eingabe vom 21. Januar 2010 ersuchten die X. AG und die Y. AG das Grundbuchamt um Rückerstattung der Handänderungssteuer infolge Nichtigkeit des Kaufvertrags. Das Grundbuchamt behandelte das Gesuch als Wiederaufnahmegesuch gemäss Art. 56 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und wies es mit Verfügung vom 11. Februar 2010 ab. Gegen diese Verfügung erhob die X. AG am 5. März 2009 Einsprache (Art. 57 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer [HG; BSG 215.326.2]). In seiner Einspracheverfügung vom 25. März 2010 bestätigte das Grundbuchamt seine Verfügung vom 11. Februar 2010.