Am 9. April 2009 schlossen die X. AG und die Y. AG einen aussergerichtlichen Vergleich, in dem beide die Nichtigkeit des Kaufvertrags aufgrund Überschreitens der Vollmacht nach Art. 38 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) anerkannten und die Rückabwicklung des Vertrags vereinbarten. Der Vergleich wurde am 29. April 2009 öffentlich beurkundet.