herrscht und zugleich Verwaltungsratspräsident dieser Gesellschaft ist. Am 23. März 2009 erlangte die X. AG aufgrund eines Kontakts zu einem Immobilienunternehmer Kenntnis vom Doppelmandat von B. Dieser Immobilienunternehmer wäre bereit gewesen, für das Grundstück einen höheren Kaufpreis zu bezahlen. Er hatte jedoch von B. keine Gelegenheit erhalten, eine Offerte einzureichen. Aufgrund dieser Vorkommnisse entliess die X. AG am 26. März 2009 B. per sofort aus dem Arbeitsverhältnis. Am 9. April 2009 schlossen die X. AG und die Y. AG einen aussergerichtlichen Vergleich, in dem beide die Nichtigkeit des Kaufvertrags aufgrund Überschreitens der Vollmacht nach Art.