A. Am 30. Oktober 2008 schlossen die X. AG und die Y. AG einen Vertrag über den Verkauf der Liegenschaft Gemeinde A.-Grundbuchblatt Nr. 1000 zum Preis von 1,2 Millionen Franken ab. Der Verkauf des Grundstücks an die Y. AG wurde am 5. November 2008 durch Eintragung im Grundbuch vollzogen. Auf dem Kaufpreis wurde die Handänderungssteuer in der Höhe von Fr. 21'600.– veranlagt und bezahlt. Die entsprechende Veranlagungsverfügung des Grundbuchamts ist rechtskräftig. Zur Abwicklung des Kaufvertrags war B., Geschäftsführungsmitglied der X. AG, bevollmächtigt. Den Mitgliedern des Verwaltungsrats der X. AG war zu diesem Zeitpunkt unbekannt, dass B. zusammen mit seiner Ehefrau C. die Y. AG be-