sen. Ob die Vermietung von Ateliers an Kunstschaffende wie behauptet unmittelbar der Verwirklichung eines öffentlichen Zwecks dient, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. 9 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.