5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin mit der Vermietung der ehemaligen E. an die F. bzw. den Gastrobetrieb G sowie mit der Vermietung der J., des kleinen Saals und des Sitzungszimmers an Private, Firmen und Ämter höchstens indirekt durch die Mietzinserträge einen öffentlichen Zweck erfüllt. Die Verpflichtung gegenüber der A. zur Vermietung der ehemaligen E. an einen beliebigen Gastrobetrieb im Baurechtsvertrag ändert daran nichts. Das Erfordernis, wonach das handändernde Grundstück unmittelbar und ausschliesslich einem öffentlichen Zweck dienen muss, ist vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuwei-