Aus den Statuten der Beschwerdeführerin ergibt sich ebenfalls keine solche Einschränkung (vgl. Art. 2 Abs. 2 und 3). Die Beschwerdeführerin könnte demnach die ehemalige E. an einen beliebigen Gastrobetrieb vermieten, weshalb auch das Erfordernis der Unwiderruflichkeit des Dienens zu öffentlichen Zwecken nicht bejaht werden könnte.