5.4 Anzumerken ist, dass die Voraussetzungen von Art. 12 Bst. f HPG im konkreten Fall selbst dann nicht erfüllt wären, wenn man die Vermietung der ehemaligen E. aufgrund der kulturellen Anlässe als unmittelbar einem öffentlichen Zweck dienend qualifizieren würde. Gemäss Baurechtsvertrag vom 21. Juli 2009 hat sich die Beschwerdeführerin lediglich dazu verpflichtet, die ehemalige E. an «einen Gastrobetrieb» zu vermieten; welcher Natur dieser Betrieb sein muss bzw. dass dieser sich zur Kulturförderung verpflichtet haben muss, schreibt der Baurechtsvertrag nicht vor. Aus den Statuten der Beschwerdeführerin ergibt sich ebenfalls keine solche Einschränkung (vgl. Art. 2 Abs. 2 und 3).