8 Die öffentliche Natur einer Aufgabe beurteilt sich danach, ob der Staat kraft Verfassung oder Gesetz für ihre Erfüllung die Verantwortung trägt bzw. – bei Gemeindeaufgaben – ob eine Tätigkeit von der Bevölkerung als kommunale Angelegenheit angesehen wird (E. 4.1 hiervor). Die Vermietung von Räumlichkeiten an einen Gastrobetrieb fällt nach dem oben Gesagten grundsätzlich weder unter die in Art. 17 GO verankerte öffentliche Aufgabe der Kulturförderung noch wird sie von der Bevölkerung als Staatsaufgabe wahrgenommen.