Kann aber im Betrieb der Bar keine öffentliche Aufgabe erblickt werden, so dient auch die Vermietung der ehemaligen E. an die F., welche den Gastrobetrieb führt, nicht unmittelbar (mit ihrem Verwendungszweck) der Verwirklichung eines öffentlichen Zwecks. An diesem Ergebnis vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass der Gastrobetrieb G. mehrmals wöchentlich kulturelle Anlässe durchführe, veranstalten doch viele Gastrobetriebe regelmässig Anlässe wie Konzerte oder Ausstellungen, ohne dass dies allgemein als Wahrnehmung einer Staatsaufgabe aufgefasst würde.