5.2 Die öffentliche Aufgabe, welche angeblich mit dem Baurechtsvertrag vom 21. Juli 2009 auf die Beschwerdeführerin übertragen worden sein soll, betrifft die Kulturförderung (vgl. E. 4.1). Das Betreiben einer Bar in der ehemaligen E. des D. kann aber zweifellos nicht als der Kulturförderung dienend qualifiziert werden, sondern ist primär kommerzieller Natur. Dessen war man sich auch im Vorfeld der Gemeindeabstimmung vom 17. Mai 2009 bewusst (vgl. Botschaft des Stadtrats an die Stimmberechtigten zur Gemeindeabstimmung vom 17. Mai 2009, S. 15 ff.).