In seiner Vernehmlassung weist das Grundbuchamt darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben auf ihrer Website neben der E. auch andere Räumlichkeiten für Anlässe von Kulturvermittlern, Privaten, Firmen usw. vermietet. Diese Saalvermietung diene ebenfalls nicht unmittelbar der Verwirklichung des statutarischen Zwecks der Beschwerdeführerin.