7 ve die Vermietung der Bar geschehe. Andererseits handle es sich beim Gastrobetrieb G. nicht um eine gewöhnliche Bar, da er mehrmals wöchentlich kulturelle Anlässe durchführe und sich somit ebenfalls der Kulturförderung und damit dem von der Beschwerdeführerin verfolgten Zweck verschrieben habe. Und schliesslich könne der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin Mietzinseinnahmen erziele, nicht als Grund für die Ablehnung der Steuerbefreiung angeführt werden, da bei öffentlicher Zweckverfolgung anders als im Falle der Gemeinnützigkeit keine Opferwilligkeit vorausgesetzt sei.