Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie die E. ertragbringend an die F. bzw. den Gastrobetrieb G. vermietet. Sie wendet aber ein, die Vermietung der ehemaligen E. an einen Gastrobetrieb diene gleich wie die Vermietung der Künstlerateliers unmittelbar der Verwirklichung eines öffentlichen Zwecks. Dies folge einerseits aus dem Umstand, dass sie sich im Baurechtsvertrag gegenüber der A. habe verpflichten müssen, die ehemalige E. entsprechend der vorherigen Zwischennutzung an einen Gastrobetrieb weiterzuvermieten: Die Vermietung der ehemaligen E. werde vom Gemeinwesen im Sinne einer Bedingung gefordert, weshalb die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe auch durch den Betrieb respekti-