5. 5.1 Das Grundbuchamt hat eine Steuerbefreiung der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Einspracheverfügung mit der Begründung abgelehnt, die Vermietung der ehemaligen E. diene der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar durch ihren Eigennutzungswert für die statutarische Zweckerfüllung, sondern nur mittelbar mit dem Ertragswert aus den eingenommenen Mietzinsen.