Bisher hat die JGK in ständiger Praxis eine Steuerbefreiung gestützt auf Art. 12 Bst. f HPG verneint, wenn das handändernde Grundstück (teilweise) ertragbringend vermietet wurde – und zwar auch dann, wenn diese wirtschaftliche Nutzung im Vergleich zur öffentlichen Nutzung nur von untergeordneter Bedeutung war (vgl. JGKE 32.13-08.140 vom 18. Mai 2009, E. 4.2; JGKE 32.13-05.123 vom 22. Mai 2006, E. 4.1 und 4.2).