4.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat sich in seinem Urteil vom 2. April 2007 ausführlich mit dem Begriff des ausschliesslichen und unwiderruflichen Dienens im Sinne von Art. 12 Bst. f HPG auseinandergesetzt (BVR 2007 S. 454 E. 4.2 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Demzufolge verlangt Ausschliesslichkeit, dass das erworbene Grundstück keiner anderen Nutzung als derjenigen, die dem betreffenden öffentlichen Zweck dient, zugeführt wird. Unwiderrufliches Dienen ist gegeben, wenn ein Grundstück dem entsprechenden öffentlichen (resp. gemeinnützigen) Zweck ununterbrochen und fortwährend bzw. während der gesamten Dauer seiner Zugehörigkeit zum betreffenden Vermögen dient. Von der Er-