6 auf die Beschwerdeführerin und folglich zivilrechtliche Verhältnisse zum Gegenstand. Seine verwaltungsrechtliche Natur liegt daher – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht ohne weiteres auf der Hand (vgl. TSCHANNEN/ ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 33 N. 2 und N. 7 ff.).