Öffentliche Aufgaben sind grundsätzlich jene Aufgaben, die kraft Verfassung o- der Gesetz dem Staat zugewiesen sind (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 1 N. 14; vgl. auch RETO KUSTER, Steuerbefreiung von Institutionen mit öffentlichen Zwecken, 1998, S. 220 ff.). Auf Gemeindeebene genügt es nach der Rechtsprechung jedoch, wenn es sich um eine Aufgabe handelt, die eine Gemeinde gewöhnlich hat und die von der Bevölkerung als kommunale Angelegenheit angesehen wird (BGE 112 Ib 20 E. 3b; BVR 2001 S. 106 E. 5). Gemäss Art. 17 der Gemeindeordnung der A. vom 3. Dezember 1998 (GO;