Die Steuerbefreiung erfolgt zudem nur, wenn die Statuten sicherstellen, dass im Falle einer Auflösung Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen (Art. 12 Abs. 2 SBV), und sie ist ausgeschlossen, wenn die Verfolgung des öffentlichen Zwecks auch Erwerbs- oder Selbsthilfezwecken dient oder die Tätigkeit einer juristischen Person auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet ist (Art. 12 Abs. 3 SBV).