4. 4.1 Nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV; BSG 661.261) ist ein öffentlicher Zweck gegeben, wenn die juristische Person eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt. Dabei kann die Steuerbefreiung nach Art. 11 Abs. 3 SBV nur dann gewährt werden, wenn die öffentliche Aufgabe durch öffentlich-rechtlichen Akt auf die juristische Person übertragen worden ist. Die Steuerbefreiung erfolgt zudem nur, wenn die Statuten sicherstellen, dass im Falle einer Auflösung Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen (Art.