5 buchamt zwar grundsätzlich auf eine durch die kantonale Steuerverwaltung verfügte Steuerbefreiung wegen der Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke abstellen, hat aber darüber hinaus zu prüfen, ob die zusätzliche Voraussetzung des ausschliesslichen und unwiderruflichen Dienens erfüllt ist (vgl. Vortrag des Regierungsrates zur Revision des HPG, Tagblatt des Grossen Rates 1998, Beilage 22, S. 3).