In seiner ursprünglichen Fassung sah Art. 12 Bst. f HPG lediglich eine Steuerbefreiung von gemeinnützig tätigen juristischen Personen vor. Erst anlässlich der Revision des HPG vom 26. Januar 1999 wurde der Anwendungsbereich des Steuerbefreiungstatbestandes auf juristische Personen ausgedehnt, die öffentliche Zwecke verfolgen. Damit wurde Art. 12 Bst. f HPG an die analogen Regelungen der damals geltenden Art. 62g des Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern (aufgehoben durch das StG; heute Art. 83 Abs. 1 Bst. g StG) und Art. 56 Bst. g DBG angepasst, die jeweils eine Steuerbefreiung bei Verfolgung gemeinnütziger oder öffentlicher Zwecke vorsahen.